Satzung
Satzung des DMB-Mietervereins Stuttgart und Umgebung e.V.
Jedes Mitglied kann die Einrichtung und Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen und hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Rechte der Mitglieder sind in der Satzung festgelegt.
Beschlossen auf der Hauptversammlung vom 20. Mai 2022.
§ 1 Name, Sinn und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen DMB-Mieterverein Stuttgart und Umgebung e.V. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen tatkräftig zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten. Dies soll erreicht werden durch:
- Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung, Presse und die öffentliche Meinung zur Förderung der Interessen der Mieter,
- Vorträge, Versammlungen und Besprechungen,
- Förderung aller auf Beschaffung und Erhaltung billiger, gesunder und familiengerechter Wohnungen gerichteter Bestrebungen, – Beratung der Mitglieder in Mietfragen und Wohnungseigentumsfragen, sofern das Mitglied seine Wohnung selbst bewohnt,
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.
(3) Durch die Vereinstätigkeit wird kein Gewinn angestrebt. Erzielter Gewinn darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Miet- (Pacht-)raumbenützer werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitgliedes wird davon abhängig gemacht, daß Beitragsrückstände aus der früheren Mitgliedschaft nachbezahlt werden.
§ 3 Vereinsbeitrag
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Vereinsbeitrages, der Zahlungsort, die Zahlungsart und der Beginn der Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluß ist im Vereinsorgan bekanntzugeben und wird frühestens einen Monat nach Bekanntgabe rechtswirksam.
(2) Der Vereinsbeitrag ist bei Aufnahme und später jeweils bis zum 31. 01. eines Jahres ohne Aufforderung zur Zahlung fällig.
(3) Wird der Beitrag nicht termingerecht bezahlt, ruhen die Mitgliedsrechte, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf Beratung, Vertretung und Hilfen gemäß der Rechtsschutzrichtlinie.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes gleiche Rechte und Pflichten an die Vereinseinrichtungen. Sie können die Auskunftsstellen und sonstige Einrichtungen gemäß den für solche Einrichtungen bestehenden Bestimmungen benützen. Kommt es trotz außergerichtlicher Beratung durch den Mieterverein zu einem Rechtsstreit, so können die dabei entstehenden Kosten im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Rechtsschutzrichtlinie vom Mieterverein übernommen werden. Die Rechtsschutzrichtlinie beinhaltet, daß Rechtsschutz in geeigneten Fällen gewährt wird. Ein geeigneter Fall liegt dann vor, wenn sich am Prozeß ein Interesse für den Vereinszweck ergibt.
(2) Alle Mitglieder sind wahlberechtigt, sofern sie das 18. Lebensjahr erreicht haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, wählbar, wenn sie darüber hinaus mindestens dem Verein 12 Monate angehört haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluß, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur bis zum Schluß eines Kalenderjahres nach vorheriger Kündigung, jedoch nicht vor Ablauf einer zweijährigen Mitgliedschaft erfolgen. Die Mitgliedschaft wirkt immer auf den 01.01. des Eintrittsjahres zurück. Die Kündigung muß schriftlich bis spätestens 30. September in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen und klagbar.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere
a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist,
b) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereines nicht vereinbaren läßt oder das Ansehen des Vereines schädigt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses das Recht der Berufung an das Schiedsgericht zu. Dieses entscheidet endgültig über den Ausschluß.
Während der Dauer des Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Ehrenämter des Mitgliedes. Mit dem Ausschluß enden alle Ehrenämter. Auch im Falle des Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge bis zum Jahresende bestehen. Ein Beschluß, der den Ausschluß eines Mitgliedes wegen Beitragsrückstandes beinhaltet, kann durch das Mitglied durch Bezahlung des Gesamtrückstandes innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses rückgängig gemacht werden, sofern es sich um den ersten Beschluß dieser Art handelt.
(4) Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand und kann der Wohnort nicht ermittelt werden, so kann der Vorstand es aus der Mitgliedschaft streichen.
(5) Im Todesfall kann die Mitgliedschaft auf einen Erben übertragen werden, sofern dieser mit dem Mitglied zum Todeszeitpunkt einen gemeinsamen Hausstand führte.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind: Die Hauptversammlung und der Vorstand. Die Hauptversammlung besteht aus dem Vorstand und aus Mitgliedern des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: Dem oder der Vorsitzenden, dem oder der 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und 3 Beisitzern oder Beisitzerinnen.
(3) Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die/der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende. Die/der Vorsitzende vertritt den Verein allein, die beiden Stellvertreter/Stellvertreterinnen gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter/Stellvertreterinnen nur im Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Die Vorstandsmitglieder sind in ihren rechtsgeschäftlichen Handlungen an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Präsenzsitzung gefasst. Die oder der Vorsitzende kann beschließen, dass eine Sitzung vollständig oder ergänzend virtuell durchgeführt wird, das heißt, Vorstandsmitglieder an der Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die oder der Vorsitzende kann auch beschließen, dass eine Beschlussfassung ohne Sitzung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen kann, wobei zur Wahrung der Schriftform die Textform genügt. In diesem Fall kommt der Beschluss mit Mehrheit der gültigen Stimmen zustande, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimme gültig abgegeben haben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung, die Beurkundung des Protokolls und die Rechnungsvorlage.
(5) Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Sachaufwand wird entschädigt. Soweit Vorstandsmitglieder gleichzeitig im Verein angestellt oder freie Mitarbeiter sind, besteht die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB insoweit als Art und Umfang ihrer Tätigkeit im Verein zu regeln sind. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt bei ihn/sie betreffenden Entscheidungen.
(6) (-)
(7) Die Hauptversammlung bestellt das Schiedsgericht. Dieses besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(8) Der Vorstand und die Schiedsrichter werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf 2 Jahre gewählt. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleiben der alte Vorstand und die Schiedsrichter im Amt. Die zwischenzeitliche Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes oder Schiedsrichters bedarf der Schriftform. Für ein Vorstandsmitglied oder Schiedsrichter, die während der Amtszeit ausscheiden, kann der Vorstand einen Nachfolger berufen, welcher der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung bedarf.
§ 7 Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt. Ihre Aufgabe besteht in der Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme der Wahlen und Ergänzungswahlen, der Beschlußfassung über Anträge, Satzungsänderungen und dergleichen.
(2) Zur Stellung von Anträgen an den Vorstand und an die Hauptversammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Anträge an die Hauptversammlung sind schriftlich, spätestens 4 Tage vor Stattfinden derselben an den Vorstand einzureichen. Sie können in der Hauptversammlung nur behandelt werden, wenn sie bekanntgemachte Tagesordnungspunkte betreffen.
(3) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er ist befugt, zur Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(4) Die Hauptversammlung findet als Präsenzversammlung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Hauptversammlung virtuell stattfindet, das heißt, Mitglieder an der Hauptversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins, sofern durch gesetzliche Regelung nicht ein anderes bestimmt wird.
§ 10 Bekanntmachung, Auflösung, Vermögen
(1) Die Bekanntmachungen erfolgen in der Mieterzeitung, Ausgabe Baden-Württemberg (Stuttgarter Seite).
(2) Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage des Stattfindens der Hauptversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 51 v. H. aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Hauptversammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrages eine weitere Hauptversammlung innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(4) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem gebietlich zuständigen Landesverband, in Ermangelung eines solchen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, bzw. dessen Nachfolgeorganisation zu. Falls solche Organisationen nicht mehr bestehen, fließt das Vermögen dem Sozialamt der Stadt Stuttgart zur Unterstützung bedürftiger Mieter zu.
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 05. Juli 1957 errichtet und zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2022 neu gefasst und in den §§ 6, 7 und 10 geändert.